Vereinssatzung des TTC Vöhringen
(Stand nach Änderung an Hauptversammlung 09.03.2018)
§1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der
Verein führt den Namen Tischtennisclub Vöhringen.
2.
Der
Verein besteht aus dem Tischtennisclub und seinen Abteilungen
3.
Der
Verein hat seinen Sitz in Vöhringen. Er soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Oberndorf eingetragen werden.
4.
Das
Geschäftsjahr ist vom 1. Dezember bis zum 30. November des folgenden Jahres.
5.
Der
Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und
seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen
und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen
Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§2 Zweck,
Aufgaben und Grundsätze
1.
Vereinszweck
ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, rassistisch und konfessionellen Gesichtspunkten der
Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
2.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge
zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Die
Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne §3 Nr. 26a EstG
beschließen.
§3 Erwerb
der Mitgliedschaft
1.
Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Die
Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der
an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
3.
Personen,
die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht
haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Beendigung
der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
2.
Der
Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand auf den Schluss des Geschäftsjahres. Für die Austrittserklärung
Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen
entsprechend. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückvergütet.
3.
Der
Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied
(a)
die
Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt,
(b)
die
Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
(c)
mit
der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern;
hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen
aufzufordern. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen
mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss
steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
§5 Beitrag
und Dienstleistungen
Die
ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die
Höhe der Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit. Der
Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus durch
Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Bei Beträgen, die nicht spätestens einen
Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren
Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
Durch
die Mitgliedsversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den
Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
§6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1.
Für
die Mitglieder ist die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht.
2.
Jedes
über 18 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung
im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3.
Die
ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§7 Organe
Die
Organe des Vereins sind:
a)
die
Mitgliedsversammlung
b)
der
Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2.
Die
Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt für Vöhringen
unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche und unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind,
einzuberufen. Ferner
wird per Mail an die vereinseigenen Verteiler rechtzeitig darauf hingewiesen.
3.
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme
der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassierers
b)
Entgegennahme
der Berichte der Kassenprüfer
c)
Entlastung
des Vorstandes und der Kassenprüfer
d)
Wahl
des Vorstandes
e)
Wahl
der Kassenprüfer
f)
Festsetzung
der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §5 der Satzung
g)
Beratung
und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangenen bzw.
vorliegenden Anträge
h)
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4.
Anträge
zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende
Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit –
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6.
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu
unterschreiben.
§9 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu
ist er verpflichtet, wenn es
a)
das
Interesse des Vereins es erfordert
b)
die
Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter
Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlang
wird.
§10 Vorstand
1.
Den
Vorstand bilden
a)
der
1. Vorsitzenden
b)
der
stellvertretende Vorsitzenden
c)
der
Kassierer
d)
der
Schriftführer
e)
die
Ausschussmitglieder
2.
Der
Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende
Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig wird.
3.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4.
Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5.
Der
Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt
ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die
Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in einem
Aufgabenverteilungsplan festgehalten werden.
6.
Der
Vorstand ist bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
7.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines
Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
§11 Ordnungen
Zur
Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung
geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu
beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§12 Strafbestimmungen
Der
Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins
verhängen, wenn sie gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder wenn sie das
Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1.
Verweis
2.
zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des
Vereins
3.
Ausschluss
gemäß §4 Ziffer 3 der Satzung
§13 Vereinsausschuss
Der
Vereinsausschuss ist nach §10 Ziffer 1 der Satzung Bestandteil des Vorstandes.
Er besteht aus 3 Mitgliedern und kann je nach Bedarf von der
Mitgliederversammlung erweitert oder verringert werden.
§14 Kassenprüfer
1.
Die
Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören sollen.
2.
Die
Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des
Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3.
Bei
vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
§15 Auflösung
1.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
den Mitgliedern angekündigt ist.
2.
Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)
der
Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat
oder
b)
von
zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
3.
Die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4.
Für
den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung zur treuhänderischen
Verwaltung bis zu 5 Jahren. Wird in diesem Zeitraum ein neuer Tischtennisverein
gegründet, so soll das Vermögen wieder an diesen übergeben werden. Ist dies
nach Ablauf der Frist nicht geschehen, so soll das Vermögen ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke in Vöhringen verwendet werden. Vor Verwendung der
verbliebenen Mittel ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
§16 Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23. April 1999 errichtet.
Sie
tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Vöhringen,
den 23. April 1999
Die
Vorstandschaft
Klaus
Okunowski, 1. Vorstand Dirk Plocher, 2. Vorstand
Jürgen
Gäckle, Kassierer Michael Stocker, Schriftführer
Bernd
Haigis, Ausschussmitglied
Roland
Mack, Ausschussmitglied
Wolfgang
Narr, Ausschussmitglied
Aktueller Vorstand
und Änderungen im Vorstand siehe Verein
bzw. Chronik.
Weitergehende
Bemerkungen
Beiträge
laut Gründungsversammlung vom 23.04.1999:
Beitragsanpassung gemäß Mitgliederversammlung vom 11.01.2002
(Euro-Umstellung):
Beitragsanpassung gemäß Mitgliederversammlung vom
06.03.2009:
Beitragsanpassung gemäß Mitgliederversammlung vom
25.03.2022: