Vereinssatzung des TTC Vöhringen


(Stand nach Änderung an Hauptversammlung 09.03.2018)

 

 

 

§1        Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.     Der Verein führt den Namen Tischtennisclub Vöhringen.

2.     Der Verein besteht aus dem Tischtennisclub und seinen Abteilungen

3.     Der Verein hat seinen Sitz in Vöhringen. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberndorf eingetragen werden.

4.     Das Geschäftsjahr ist vom 1. Dezember bis zum 30. November des folgenden Jahres.

5.     Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§2        Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

1.     Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistisch und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.     Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne §3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

§3        Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.     Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

3.     Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4        Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.     Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf den Schluss des Geschäftsjahres. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückvergütet.

3.     Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

(a)   die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt,

(b)   die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

(c)   mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

 

§5        Beitrag und Dienstleistungen

 

Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Bei Beträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

 

Durch die Mitgliedsversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

 

 

§6        Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.     Für die Mitglieder ist die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.     Jedes über 18 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3.     Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 

 

§7        Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)     die Mitgliedsversammlung

b)     der Vorstand

 

 

§8        Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2.     Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt für Vöhringen unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Ferner wird per Mail an die vereinseigenen Verteiler rechtzeitig darauf hingewiesen.

 

3.     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassierers

b)     Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

c)     Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)     Wahl des Vorstandes

e)     Wahl der Kassenprüfer

f)       Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §5 der Satzung

g)     Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangenen bzw. vorliegenden Anträge

h)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

4.     Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6.     Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

 

§9        Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

 

Hierzu ist er verpflichtet, wenn es

 

a)     das Interesse des Vereins es erfordert

b)     die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlang wird.

 

§10      Vorstand

 

1.     Den Vorstand bilden

 

a)     der 1. Vorsitzenden

b)     der stellvertretende Vorsitzenden

c)     der Kassierer

d)     der Schriftführer

e)     die Ausschussmitglieder

 

2.     Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Für das Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig wird.

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4.     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5.     Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in einem Aufgabenverteilungsplan festgehalten werden.

6.     Der Vorstand ist bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.

7.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§11      Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

 

§12      Strafbestimmungen

 

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

 

1.     Verweis

2.     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

3.     Ausschluss gemäß §4 Ziffer 3 der Satzung

 

 

§13      Vereinsausschuss

 

Der Vereinsausschuss ist nach §10 Ziffer 1 der Satzung Bestandteil des Vorstandes. Er besteht aus 3 Mitgliedern und kann je nach Bedarf von der Mitgliederversammlung erweitert oder verringert werden.

 

 

§14      Kassenprüfer

 

1.     Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören sollen.

2.     Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3.     Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

 

 

§15      Auflösung

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2.     Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)     der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

b)     von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.     Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.     Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung zur treuhänderischen Verwaltung bis zu 5 Jahren. Wird in diesem Zeitraum ein neuer Tischtennisverein gegründet, so soll das Vermögen wieder an diesen übergeben werden. Ist dies nach Ablauf der Frist nicht geschehen, so soll das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Vöhringen verwendet werden. Vor Verwendung der verbliebenen Mittel ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

 

 

§16      Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23. April 1999 errichtet.

 

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Vöhringen, den 23. April 1999

 

 

Die Vorstandschaft

 

Klaus Okunowski,       1. Vorstand                             Dirk Plocher,               2. Vorstand

 

Jürgen Gäckle,           Kassierer                                Michael Stocker,         Schriftführer

 

Bernd Haigis,              Ausschussmitglied

 

Roland Mack,             Ausschussmitglied

 

Wolfgang Narr,           Ausschussmitglied

 

 

Aktueller Vorstand und Änderungen im Vorstand siehe Verein bzw. Chronik.

 

 

 

Weitergehende Bemerkungen

 

Beiträge laut Gründungsversammlung vom 23.04.1999:

 

Beitragsanpassung gemäß Mitgliederversammlung vom 11.01.2002 (Euro-Umstellung):

 

Beitragsanpassung gemäß Mitgliederversammlung vom 06.03.2009:

 

Beitragsanpassung gemäß Mitgliederversammlung vom 25.03.2022: